Freischaffender Künstler
Aus Malerfreunde Wiki
Freischaffende Künstler und Künstlerinnen sind Selbständige. Das heißt, daß die künstlerische Tätigkeit mit einer Gewinnerzielungsabsicht verbunden sein muß. Ist dies nicht der Fall, so wird das Finanzamt früher oder später “Liebhaberei†feststellen, wodurch z.b. Betriebsausgaben nicht mehr geltend gemacht werden können. Im Gegensatz zu Gewerbetreibenden oder anderen Freiberuflern, wo ohne erkennbare Umsatz- bzw. Gewinnsteigerung bereits nach 3 - 5 Jahren eine Einstufung als “Hobby†droht, kann diese Frist im Bereich der Bildenden Kunst unter Umständen deutlich länger sein. Ausschlaggebend ist dabei der Nachweis der Erwerbsabsicht. Der Künstler muss also belegen, dass er zumindest theoretisch seine Werke hätte verkaufen können, da er sie z.b. in Ausstellungen oder Galerien präsentiert hat. Selbständige tragen darüber hinaus das volle wirtschaftliche Risiko für ihre Unternehmungen. Es gibt also keinen Arbeitgeber, der für eventuelle Fehleinschätzungen des Marktes verantwortlich zu machen wäre. Außerdem gehört es zu den Kennzeichen der Selbständigkeit, dass sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsort frei gewählt werden können und bei eventuellen Auftragsarbeiten – z.b. bei einem Portrait – keinerlei Weisungsgebundenheit vom Auftraggeber bestehen darf. Selbständige unterliegen der Einkommen- und i.d.R. der Umsatzsteuerpflicht. Sie verhandeln ihre Honorare und Vertragsbedingungen völlig frei und haben keinen Anspruch auf Kündigungsschutz, bezahlten Urlaub oder eine Fortzahlung von Vergütungen im Krankheitsfall oder an Feiertagen. Außerdem zahlen Selbständige keine Arbeitslosenversicherung, weshalb sie auch bei wirtschaftlichen Flauten keine Leistungen vom Arbeitsamt (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) bekommen. Hauptberuflich tätige freischaffende Künstler sind darüber hinaus in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert.
(Quelle: Institut für freie Berufe)
von BigGeorge
